Terms and conditions in German
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER FRANCHISENEHMER DES VON BOUWMAAT NEDERLAND B.V. BETRIEBENEN FRANCHISEKONZEPTS
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Transaktionen mit Filialen, die unter das Bouwmaat-Franchisekonzept fallen. Durch den Abschluss eines Vertrags mit dem Verkäufer bestätigt der Käufer, diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zu kennen und sich damit einverstanden zu erklären.
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Artikel 1. Angebote und Bestätigung
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Wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, sind alle
Angebote, wie sie auch genannt sein mögen und wie auch
immer sie gemacht wurden, völlig unverbindlich.
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Kaufverträge oder andere Abkommen kommen durch die
Erteilung eines Auftrags durch den Käufer und einer
schriftlichen Bestätigung (Bestätigungen per E-Mail sind
darin inbegriffen) durch den Verkäufer zustande oder, falls
eine solche Bestätigung ausbleibt, nach Ablauf von vierzehn
Tagen, sofern der Verkäufer den Vertrag augenscheinlich
akzeptiert, indem er schweigt oder dem Vertrag entsprechend
handelt.
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Wird die Richtigkeit einer schriftlichen Bestätigung nicht
innerhalb von acht Tagen verneint, ist sie für beide
Parteien verbindlich.
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Unter "Verkäufer" wird in diesen Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen verstanden: die Gesellschaft, welche die
Bouwmaat-Filiale betreibt, wo der Käufer den Vertrag
abschließt. Unter "Käufer" wird in diesen Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen verstanden: derjenige, der
sich im Rahmen des Warenkaufs dem Verkäufer gegenüber
verpflichtet hat oder mit dem diesbezüglichen Vorhaben mit
dem Verkäufer verhandelt.
Artikel 2. Preise
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Wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich
alle Preise zzgl. MwSt.
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Sollte sich zwischen dem Datum des Angebotes und dem des
Kaufes oder zwischen dem Kauf- und Lieferdatum aus Gründen,
die für den Verkäufer höherer Gewalt zuzuschreiben sind und
nicht in seiner Macht liegen, eine Preissteigerung der
angebotenen oder verkauften Waren ergeben, zum Beispiel auf
Grund gestiegener Materialpreise, gestiegener
Fertigungskosten, von Ein- und Ausfuhrzöllen, von Steuern,
von Kursen von Fremdwährungen, von Transportkosten u.ä.,
hat der Verkäufer die Befugnis, die Tarife diesbezüglich
anzupassen. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer ein
verbindliches Angebot gemacht hat.
Artikel 3. Liefertermine
Die Lieferzeit wird vom Verkäufer möglichst genau
eingeschätzt, kann jedoch nur als Zieldatum bzw. -zeitraum
betrachtet werden. Der Verkäufer behält sich alle
unvorhergesehenen Situationen vor, da viele Waren vom
Verkäufer bei Drittlieferanten bzw. Fabriken bestellt werden
müssen. Der Käufer hat bei einer möglichen Überschreitung der
vereinbarten Lieferfrist keinen Anspruch auf Schadenersatz
welcher Art auch immer. Der Käufer kann die Bestellung nicht
aufgrund der Überschreitung der Lieferfrist rückgängig machen
oder sich weigern, die Waren anzunehmen und/oder zu
bezahlen.
Artikel 4 Lieferung und Gefahr
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Wurde eine Lieferung frei Haus vereinbart, werden die Waren
auf Rechnung und Gefahr des Verkäufers transportiert.
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In allen anderen Fällen werden die Waren auf Rechnung und
Gefahr des Käufers transportiert.
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Der Verkäufer entscheidet, welches Transportmittel dazu
verwendet wird.
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Bei Lieferung frei Haus braucht der Verkäufer die Waren
nicht weiter zu transportieren als an die Stelle, bis zu
der das Fahrzeug auf einem akzeptablen, befahrbaren
(befahrbar gemachten) Gelände fahren kann. Wenn nicht
anders vereinbart, hat sich der Käufer rechtzeitig um die
im Transportgebiet möglicherweise erforderlichen
Zustimmungen, Befreiungen und Genehmigungen zu bemühen. Die
Lieferung erfolgt stets neben dem Fahrzeug, während der
Käufer gehalten ist, die Ware dort entgegenzunehmen. Der
Käufer und der Verkäufer tragen gemeinsam Verantwortung für
das Löschen. Bleibt der Käufer diesbezüglich im Verzug,
gehen die entstehenden Kosten voll zu seinen Lasten.
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Die Entladung/Zustellung von Waren außerhalb der üblichen
Arbeitszeit kann ausschließlich nach Rücksprache des
Käufers mit dem Verkäufer erfolgen.
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Sofern der Käufer während der Arbeitszeit oder, sofern
vereinbart, außerhalb der Arbeitszeit nicht am Ort der
Lieferung zugegen sein, werden die Waren zu Lasten des
Käufers entladen.
Artikel 5 Lieferung und Abruf
Sofern eine Lieferung auf Abruf vereinbart worden ist, ohne dass dabei Abruffristen festgelegt worden sind, ist der Verkäufer befugt, den Käufer aufzufordern, eine Frist zu nennen, innerhalb derer alles abgerufen zu sein hat. Hinsichtlich der vom Käufer zu benennenden Frist darf ein drei Monate langer Zeitraum ab dem Tag, an dem der Käufer die Aufforderung des Verkäufers nach billigem Ermessen hätte erfahren können, nicht überschritten werden. Der Käufer ist gehalten, der besagten Aufforderung Folge zu leisten. Bleibt er im Verzug, hat der Verkäufer das Recht, die Waren nach einem Zeitraum, der der längsten Frist entspricht, die dem Käufer als Abruffrist zur Verfügung stand, zu Lasten und - wenn die Gefahr der Waren noch dem Verkäufer obliegen würde - auf Gefahr des Käufers zu lagern, beziehungsweise den Kauf ohne gerichtliches Einschreiten aufzulösen und gegebenenfalls Schadenersatz zu fordern. Dieselben Rechte stehen dem Verkäufer zu, wenn der Käufer eine festgelegte Frist nicht einhält.
Artikel 6. Menge
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Es wird davon ausgegangen, dass in dem bei der Lieferung
ausgehändigten Frachtbrief, Lieferschein oder einem
ähnlichen Dokument die korrekte Menge des Gelieferten
genannt wird, es sei denn, der Käufer teilt dem Verkäufer
unmittelbar nach Erhalt der Waren seinen Einspruch dagegen
mit. Mängel oder Schäden muss der Käufer sofort auf dem
Lieferdokument vermerken.
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Auch wenn der Käufer dem Verkäufer rechtzeitig meldet, dass
die gelieferte Warenmenge geringer ist als auf dem im
ersten Abschnitt dieses Artikels genannten Dokument
erwähnt, so gibt das kein Recht auf Aufschub der gesamten
Zahlung.
Artikel 7. Beschaffenheit und Prüfung
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Wenn und insofern bezüglich der Beschaffenheit der Waren
bei der Lieferung keine schriftlichen Vereinbarungen
getroffen wurden, kann der Käufer lediglich auf eine
Beschaffenheit Anspruch erheben, die mit der Beschaffenheit
übereinstimmt, die im Handel mit den betreffenden Waren
normal und handelsüblich ist.
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Beim Angebot bzw. der Lieferung gemäß Muster gilt das
Muster lediglich bis zur Bestimmung der
Durchschnittsqualität der Struktur, des Aussehens und der
Farbe der zu liefernden Ware.
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Wenn und insofern hinsichtlich der Beschaffenheit
vereinbart wurde, dass sie einer Baubeschreibung
entsprechen soll und/oder dass die Lieferung auf Wunsch
und/oder zur Zufriedenheit der Auftraggeber des Käufers
oder seines Bauleiters erfolgt, kann der Käufer nur dann
Ansprüche erheben, die dasjenige überschreiten, was an
anderer Stelle in diesen Allgemeinen Bedingungen genannt
wird, wenn und sofern die weitergehenden Ansprüche
ausdrücklich vereinbart wurden und mit der Bindung des
Käufers an Baubeschreibungsbestimmungen einhergehen, deren
Inhalt der Käufer dem Verkäufer schriftlich und rechtzeitig
mitteilte, damit der Verkäufer das in seinem Angebot
berücksichtigen konnte.
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Der Käufer hat das Recht, die Waren auf eigene Kosten zu
prüfen.
- Hinsichtlich einer Mängelrüge zur Eigenschaft der Waren - z.B. Qualität, Abmessungen oder Stückzahl pro Handelseinheit - kann der Käufer dem Verkäufer gegenüber nur dann Einwände erheben, wenn die Waren nicht verarbeitet wurden und der Käufer die vorhandenen Mängel meldet:
a. im Falle einer Lieferung frei
Haus/Lieferadresse; innerhalb von fünf Werktagen nach
Wareneingang b. im Falle einer
Lieferung frei Kai oder frei Bahnhof; sobald
wie möglich nach Wareneingang
b. in allen anderen Fällen vor der
Verladung, vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz
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Bei den vom Verkäufer benutzten und gezeigten Mustern,
besonders im Falle von Keramik, Küchen u.ä. ist von
Werksmustern die Rede. Der Verkäufer haftet nicht für
eventuelle farbliche Abweichungen von den Mustern. 6. Unter
den in Absatz 5c besagten Umständen ist der Verkäufer, wenn
der Käufer darum gebeten hat und sofern das nach billigem
Ermessen von dem Verkäufer verlangt werden kann,
verpflichtet, rechtzeitig vor der Verladung Uhrzeit und
Ort, an dem die Prüfung erfolgen kann, mitzuteilen. Kommt
der Verkäufer diese Pflicht nicht nach, so hat der Käufer
das Recht, seine Bedenken noch schnellstmöglich innerhalb
einer angemessenen Frist, aber spätestens acht Werktage
nach Wareneingang, anzumelden.
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Mängel, die bei einer Prüfung nach billigem Ermessen nicht
innerhalb der genannten Frist hätten entdeckt werden
können, sind dem Verkäufer innerhalb von acht Tagen nach
ihrer Feststellung schriftlich zu melden. In Bezug auf
versteckte Mängel, die nach Ablauf eines Jahres nach der
Lieferung entdeckt werden, kann nicht mehr reklamiert
werden.
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Kann der Käufer den genannten Bestimmungen gemäß Anspruch
erheben, gibt ihm das kein Recht auf Zahlungsaufschub.
Artikel 8. Haftung
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Die im vorigen Artikel beschriebene Haftung des Verkäufers
sowie jegliche andere Haftung, die mit anderen Tatsachen
oder Umständen einhergeht, überschreitet nie die Vergütung
des Rechnungswertes, beziehungsweise die Neulieferung von
Waren. Dies steht dem Käufer zur Auswahl insoweit der
Verkäufer in der Lage ist, ähnliche Waren zu liefern. Mit
der Verarbeitung der gelieferten Waren durch den Käufer
oder Dritte erlischt jegliche Haftung seitens des
Verkäufers.
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Dritte können dem Verkäufer gegenüber keine Ansprüche
erheben.
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Der Verkäufer haftet nicht für Folgenschäden und indirekte
Betriebsschäden, Schäden durch Betriebsstagnation,
Verzögerung des Baus, Auftragseinbußen, entgangener Gewinn,
Bearbeitungskosten u.ä. Der Verkäufer haftet auch nicht für
Kosten, Schäden und Zinsen, die mit Handlungen,
Fahrlässigkeit oder Ratschlägen von Personen einhergehen,
die Angestellte des Verkäufers sind und/oder von Personen,
die von dem Verkäufer zur Durchführung des Vertrages
eingeschaltet werden.
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Etwaige Garantien des Herstellers werden integral an den
Käufer weitergegeben. Die Ansprüche des Käufers werden von
ihnen gleichfalls begrenzt.
Artikel 9. Verpackungsmittel
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Mehrwegverpackungen werden dem Käufer vom Verkäufer
möglichst bald (wenn er es wünscht) per (Sammel-) Rechnung
in Rechnung gestellt.
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Für die in Absatz 1 genannten Verpackungsmittel, die auf
Kosten des Käufers zurückgesandt wurden, erhält der Käufer
nach dem Erhalt der Verpackungen von dem Verkäufer umgehend
eine Gutschriftanzeige.
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Von den vorigen Absätzen abweichend schuldet der Verkäufer
dem Käufer keine Vergütung für zurückgesandte beschädigte
Verpackungsmittel. Dies gilt auch für Verpackungsmittel,
die nicht vom Verkäufer in Rechnung gestellt bzw. geliefert
wurden.
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Der Käufer hat erst bei Erhalt der Gutschriftanzeige das
Recht, den Wert der zurückgesandten Verpackungsmittel bis
zur Höhe des gutgeschriebenen Betrages von der Summe
abzuziehen, die er dem Verkäufer schuldet.
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Ist der Betrag der Gutschriftanzeige höher als der Betrag,
den der Käufer dem Verkäufer bei Rechnungseingang noch
schuldet, wird der Überschuss dem Käufer innerhalb eines
Monats nach Rechnungsdatum überwiesen.
Artikel 10. Rücksendungen
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Zurückgesandte Waren werden ohne vorherige diesbezügliche
Rücksprache nicht angenommen.
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Vollständig oder teilweise verarbeitete Waren, beschädigte
Waren und verpackte Waren, deren Verpackungsmittel fehlen
oder beschädigt wurden, sind von einer Rücksendung
ausgeschlossen.
Artikel 11. Höhere Gewalt
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Wird der Verkäufer durch höhere Gewalt gehindert, Waren zu
liefern oder auf üblichem Wege zu liefern, hat er das
Recht, die Lieferfrist um die Dauer der höheren Gewalt zu
verlängern, bzw. den Auftrag, sofern er noch nicht
ausgeführt wurde, zu stornieren, ohne dass der Verkäufer
diesbezüglich schadenersatzpflichtig wird.
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Als höhere Gewalt gilt Folgendes: Krieg, Aufruhr,
Ausschreitungen, bürgerkriegsähnliche Zustände, Streik und
Aussperrung, Stockung der Zufuhr, Zusammenbruch von
Maschinen und/oder Gerät, nicht vorhandener Transport,
Behinderung der Zufuhr, behördliche Maßnahmen sowie jede
Situation, in der es dem Verkäufer nach billigem Ermessen
unmöglich ist, die Lieferung auf üblichem Wege
vorzunehmen.
Artikel 12. Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten
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Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis
der Käufer vertragsgemäß seine Gegenleistungen für alle von
dem Verkäufer dem Käufer gelieferten oder noch zu
liefernden Gegenstände erbracht hat. Dazu gehören unter
anderem die Forderungen aus Verträgen, im Zuge derer
zusätzlich zur Lieferung von Produkten die Verrichtung
bestimmter Tätigkeiten vereinbart wurde sowie im Zuge von
Forderungen, die mit dem Säumnis der Einhaltung solcher
Verträge einhergehen. Unter diese Schadenersatzpflicht
fallen außerdem Zinsen, Kosten sowie der möglicherweise als
Konventionalstrafe festgesetzten Schadenersatz.
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Der Käufer verpflichtet sich dem Verkäufer gegenüber zur
Gewährleistung der Zahlung all dessen, was der Verkäufer
von dem Käufer aus welchem Rechtsgrund auch immer zu
fordern hat, dem Verkäufer auf erstes Ersuchen hin
Sicherheiten zu stellen, die der Verkäufer als hinreichend
betrachtet. Unbeschadet des zuvor Bestimmten wird das
Gelieferte hiermit, zur Gewährleistung der Zahlung all
dessen, was der Verkäufer aus einem anderen Rechtsgrund als
dem, der im vorigen Absatz genannt wurde von dem Käufer zu
fordern hat, mit einem besitzlosen Pfandrecht zugunsten des
Verkäufers versehen. Der Verkäufer hat die Befugnis, dieses
Pfandrecht im vorliegenden Fall zu registrieren.
Artikel 13. Zahlung und Sicherheitsleistung
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Bezahlungen sind vom Käufer innerhalb von dreißig Tagen
nach dem Rechnungsdatum vorzunehmen, es sei denn, es ist
schriftlich etwas anderes vereinbart worden. Der Käufer ist
aufgrund der nicht rechtzeitigen Zahlung im Verzug, ohne
dass dazu eine schriftliche Mahnung oder Inverzugsetzung
erforderlich ist.
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Der Rechnungsbetrag wird jeweils um einen
Kreditbeschränkungszuschlag von 2 % erhöht. Diesen Zuschlag
schuldet der Käufer dem Verkäufer, wenn die Zahlung nach
dem Fälligkeitsdatum erfolgt.
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Der Käufer schuldet dem Verkäufer vom Fälligkeitsdatum der
Rechnung an Zinsen für den fälligen Betrag, ohne dass es
dazu irgendeiner Mahnung oder Inverzugsetzung bedarf. Die
Zinsen entsprechen den gesetzlichen Verzugszinsen im Falle
von Handelsverträgen. Der Verkäufer hat das Recht, die
erhaltenen Zahlungen erstinstanzlich zur Verbuchung der
fälligen Zinsen und Kosten zu benutzen, bevor er die
Zahlungen mit der geschuldeten Hauptforderung
verrechnet.
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Liegen diesbezüglich laut dem Verkäufer Gründe vor, hat er
jederzeit das Recht, zu fordern, dass der Käufer für die
Zahlung taugliche Sicherheit leistet. In Ermangelung einer
solchen Sicherheitsleistung hat der Verkäufer auch dann das
Recht, die Lieferung aufzuschieben, wenn eine Lieferung auf
Abruf vereinbart wurde, oder den Vertrag ohne gerichtliches
Eingreifen aufzulösen und bei Bedarf Schadenersatz zu
fordern. Der Kaufpreis des Gelieferten wird dann sofort
fällig.
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Im Falle der Nichtzahlung durch den Käufer hat der
Verkäufer das Recht, weitere Lieferungen ohne vorherige
Ankündigung zu verschieben.
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Der Käufer, der den von ihm geschuldeten Betrag nicht
rechtzeitig zahlt, ist gehalten, dem Verkäufer die Kosten,
die mit der Einziehung der Forderung einhergingen,
zurückzuerstatten. Dazu gehören unter anderem die
außergerichtlichen Kosten (nach dem Ermessen des Richters)
und eventuelle Vollstreckungskosten. Die außergerichtlichen
Kosten werden auf 15 % des geschuldeten Betrages
festgesetzt. Mindestbetrag ist dabei jedoch gemäß dem
Inkassotarif der niederländischen Anwaltskammer (Orde van
Advocaten) 113,45,- € pro Rechtssache.
Artikel 14. Abweichende Klauseln
Klauseln, die vom Käufer stammen und von diesen Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen, sind nur dann
gültig, wenn sie schriftlich und ausdrücklich vom Käufer
angenommen wurden. Dabei muss der Verkäufer zusätzlich
ausdrücklich schriftlich angeben, dass er im vorliegenden
Fall auf die Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen verzichtet.
Artikel 15. Anwendbares Recht, Streitigkeiten
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Hinsichtlich aller mit dem Verkäufer abgeschlossenen
Verträge ist das niederländische Recht maßgeblich. Diese
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten als
Ergänzung und sofern zwingenden Bestimmungen dadurch nicht
entgegengewirkt wird, diesbezüglich als Abweichung.
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Über etwaige Streitigkeiten zwischen dem Käufer und dem
Verkäufer (einschließlich über Angelegenheiten des
einstweiligen Rechtsschutzes) entscheidet das Gericht in
Utrecht (Rechtbank Utrecht), es sei denn, es erfolgt eine
eventuelle Gerichtstandwahl am Wohnsitz des Käufers (welche
ausdrücklich dem Verkäufer vorbehalten ist), und
vorbehaltlich etwaiger Ausnahmen kraft zwingender
Rechtsvorschriften.
Artikel 16. Außerordentliche allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für den Webshop
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Der Verkäufer bietet registrierten Käufern die Möglichkeit,
Bestellungen und Kaufgeschäfte über den Webshop zu tätigen,
auf den über www.bouwmaat.nl zugegriffen werden kann.
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Von Artikel 1.2 der Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen abweichend kommen Kaufverträge im Webshop
durch die endgültige Bestätigung der Bestellung durch den
Käufer über die Schaltfläche "Bestellen" und die
elektronisch verschickte Bestätigung jener Bestellung im
Namen des Verkäufers zustande.
- Ergänzend zu Artikel 1.4 der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und von jenem Artikel abweichend versteht sich bei einer Bestellung über den Webshop unter "Verkäufer",
a. sofern der Käufer die Waren selbst bei
einer Bouwmaat-Filiale abholt: die Gesellschaft, welche die
Bouwmaat-Filiale
betreibt;
b. sofern der Käufer die Waren an eine vom
Käufer benannte Adresse innerhalb der Niederlande abliefern
lässt: die
Gesellschaft, welche die Bouwmaat-Filiale
betreibt, bei der der Käufer registriert ist. Auf
schriftliche Anfrage des Käufers
an Bouwmaat Nederland B.V. in Bunschoten
(Postanschrift: Postbus 165, 3750 GD Bunschoten, Niederlande)
kann die
Filiale, bei der der Käufer registriert ist,
geändert werden. Bereits vor dem Zeitpunkt der Änderung im
System von
Bouwmaat Nederland B.V. erteilte
Bestellungen im Webshop werden nicht rückwirkend angepasst.
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Die im Webshop erwähnten Preise verstehen sich zuzüglich
individuell getroffener Vereinbarungen, die der jeweilige
Verkäufer getrennt im Nachhinein verrechnet.
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Im Falle einer elektronischen Bezahlung gelten die
Bestimmungen des Zahlungsdienstleisters, der den
Zahlungsvorgang abwickelt.
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Der Verkäufer strebt beim Anbieten von Waren und
Dienstleistung nach einem Höchstmaß der Sorgfältigkeit.
Offenkundige Versehen oder Irrtümer in dem Angebot stellen
keine Verpflichtung für den Verkäufer dar.
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Bei Bestellungen über den Webshop mit einem Verkäufer im
Sinne von Artikel 16.3 Buchstabe b werden die Kosten der
Zustellung im Webshop angegeben und in der
Auftragsbestätigung genannt. Artikel 4.2 der Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen findet keine Anwendung.
- Jede Transaktion im Webshop betrifft einen individuellen Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und Käufer, der nicht verrechnungsfähig ist und nicht mit anderen Transaktionen kombiniert oder verbunden werden kann. Der Verkäufer kann davon nach eigenem Gutdünken abweichen.
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Lieferaufträge können auf Depotgeldpaletten geliefert werden. Dies gilt nur für Großhandelslieferungen.
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Der Käufer ist verantwortlich für die Rückgabe der Depotgeldpaletten an die Filiale. Kaution Geldpaletten können nicht mit dem Transporter gegeben werden.
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Für Depotgeldpaletten werden Gebühren erhoben. Diese Kosten betragen 25 € pro Palette. Der gesamte vom Kunden bezahlte Betrag wird dem Kunden bei Rückgabe der Paletten an die Filiale von Bouwmaat zurückerstattet.
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Im Falle von Widersprüchlichkeiten zwischen den
Bestimmungen aus Artikel 1 bis 15 einschließlich der
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und den
Außerordentlichen allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen für den Webshop ist Artikel 16 gegenüber
den Artikeln 1 bis 15 einschließlich maßgeblich.